(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,