Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,Paragraph 17 a, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,
Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wert 500 000 S nicht übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt,Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins,, deren Wert 500 000 S nicht übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt,
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d oderdem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d oder
einer gemäß § 12 Abs. 3 in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 generell verfügten Auflageeiner gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, generell verfügten Auflage
zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12073985
Alte Dokumentnummer
N5198426685J