Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Auf nach den §§ 17 und 17a dieses Bundesgesetzes idFAuf nach den Paragraphen 17 und 17 a dieses Bundesgesetzes idF
BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlung ist weiterhinBundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1993, begangene strafbare Handlung ist weiterhin
dieses Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen
anzuwenden.
(vgl. § 23, BGBl. Nr. 172/1995)vergleiche Paragraph 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,)
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,Paragraph 17 a, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,
Waren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S nicht übersteigt, oderWaren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 6, erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S nicht übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d oderdem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d oder
einer gemäß § 12 Abs. 3 in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 generell verfügten Auflageeiner gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, generell verfügten Auflage
zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12081227
Alte Dokumentnummer
N5199328633J