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§ 17a

Fassungen
01.06.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a01.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 17a01.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Auf nach den Paragraphen 17 und 17 a dieses Bundesgesetzes idF

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1993, begangene strafbare Handlung ist weiterhin

dieses Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen

anzuwenden.

vergleiche Paragraph 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,)

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 17 a, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,

  1. Ziffer eins
    Waren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach Paragraph 5, Absatz 6, erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S nicht übersteigt, oder
  2. Ziffer 2
    bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
    1. Litera a
      dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d oder
    2. Litera b
      einer gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, generell verfügten Auflage
zuwiderhandelt.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12081227

Alte Dokumentnummer

N5199328633J