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§ 8 MOG

Fassungen
01.07.1991 bis 04.05.1995 — BGBl. Nr. 380/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 805.05.199531.12.1995 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 801.07.199104.05.1995 BGBl. Nr. 380/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 380/1991

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995danach: BGBl. Nr. 298/1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8, (1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.

  1. Absatz 2,Den Beitrag gemäß Absatz eins, haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.
  4. Absatz 5,Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Absatz 3, zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Schlagworte

Bearbeitungsgroßhandelsbetrieb, Verarbeitungsgroßhandelsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12073995

Alte Dokumentnummer

N5198511049Y