Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1985Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt
die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder
mit Ausnahme der Kollegs die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufen (Jahrgang, Klasse, Semester).
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird:
Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule kein Unterricht dieser Lebenden Fremdsprache in einem Pflichtgegenstand erfolgt ist, und
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR12074225
Alte Dokumentnummer
N51985182090