Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.08.1985 bis 12.05.1989 — BGBl. Nr. 356/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.05.198931.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 231.08.198512.05.1989 BGBl. Nr. 356/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.08.1985BGBl. Nr. 356/1985

Außerkrafttretensdatum

12.05.1989

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder
    2. Litera b
      mit Ausnahme der Kollegs die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufen (Jahrgang, Klasse, Semester).
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird:
    1. Litera a
      Griechisch,
    2. Litera b
      Latein,
    3. Litera c
      Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule kein Unterricht dieser Lebenden Fremdsprache in einem Pflichtgegenstand erfolgt ist, und
    4. Litera d
      Freigegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006801

Dokumentnummer

NOR12074225

Alte Dokumentnummer

N51985182090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/356/P2/NOR12074225