Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
13.05.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 giltAls erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gilt
bei mittleren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,
bei allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung.
(2)Absatz 2,Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
(3)Absatz 3,Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.Sofern bei Schulen im Sinne des Absatz eins, nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
(4)Absatz 4,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird:
Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule in dem in Betracht kommenden Lehrberuf kein Unterricht in dieser lebenden Fremdsprache erfolgt,
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR12076398
Alte Dokumentnummer
N5198911949F