Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.05.1989 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.05.198931.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 231.08.198512.05.1989 BGBl. Nr. 356/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.05.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gilt
    1. Litera a
      bei mittleren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,
    2. Litera b
      bei allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
  3. Absatz 3,Sofern bei Schulen im Sinne des Absatz eins, nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
  4. Absatz 4,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird:
    1. Litera a
      Griechisch,
    2. Litera b
      Latein,
    3. Litera c
      Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule in dem in Betracht kommenden Lehrberuf kein Unterricht in dieser lebenden Fremdsprache erfolgt,
    4. Litera d
      Freigegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006801

Dokumentnummer

NOR12076398

Alte Dokumentnummer

N5198911949F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/356/P2/NOR12076398