Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 2. (1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen bilden mit der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß § 15 Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen.Paragraph 2, (1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen bilden mit der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß Paragraph 15, Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen.
(2)Absatz 2,Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Dokumentnummer
NOR12074426
Alte Dokumentnummer
N5198614389L