Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.06.1998 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 219.06.199816.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 215.08.199718.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 97/1997
§ 231.12.199314.08.1997 § → § BGBl. Nr. 973/1993
§ 218.04.198630.12.1993 BGBl. Nr. 204/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.06.1998

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 2, (1) Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (Paragraph 15, Aktiengesetz, Paragraph 115, GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 3,Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

Gesetzesnummer

10006828

Dokumentnummer

NOR12089863

Alte Dokumentnummer

N5199811159O