Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 5. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen; sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer. § 110 Abs. 1 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden. Paragraph 5, Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen; sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer. Paragraph 110, Absatz eins bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12074429
Alte Dokumentnummer
N5198614392L