Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 973/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.Paragraph 5, (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.
(2)Absatz 2,An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses kann je ein von der Bundesarbeitskammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nominierter Sachverständiger teilnehmen; dasselbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.
Dokumentnummer
NOR12081927
Alte Dokumentnummer
N5199332525J