Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.08.1986 bis 26.02.1991 — BGBl. Nr. 462/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 227.02.199106.04.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994
§ 230.08.198626.02.1991 BGBl. Nr. 462/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 462/1986

Außerkrafttretensdatum

26.02.1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester).
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10006844

Dokumentnummer

NOR12074657

Alte Dokumentnummer

N51986187720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/462/P2/NOR12074657