Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1986Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester).
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR12074657
Alte Dokumentnummer
N51986187720