Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.02.1991 bis 06.04.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 227.02.199106.04.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994
§ 230.08.198626.02.1991 BGBl. Nr. 462/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.02.1991

Außerkrafttretensdatum

06.04.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung.
  2. Absatz 2,Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
  3. Absatz 3,Sofern bei Schulen im Sinne des Absatz eins, nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
  4. Absatz 4,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine negative Beurteilung in Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10006844

Dokumentnummer

NOR12077505

Alte Dokumentnummer

N5199112603H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/462/P2/NOR12077505