Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
27.02.1991
Außerkrafttretensdatum
06.04.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung.Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung.
(2)Absatz 2,Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
(3)Absatz 3,Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.Sofern bei Schulen im Sinne des Absatz eins, nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
(4)Absatz 4,Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine negative Beurteilung in Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR12077505
Alte Dokumentnummer
N5199112603H