Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.10.1986 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 569/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199231.10.2012 § → § BGBl. Nr. 345/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 527.04.198224.10.1986 BGBl. Nr. 183/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.1986BGBl. Nr. 569/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 345/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006324

Dokumentnummer

NOR12074687

Alte Dokumentnummer

N51986188280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/215/P5/NOR12074687