Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1986Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 Litera d, definierten Rechte;
des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074725
Alte Dokumentnummer
N5198619539J