Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1986 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 28/2016Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 Litera d, definierten Rechte;
des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei in gutem Glauben hindern, völkerrechtliche Verpflichtungen oder ihre Rechte und Verpflichtungen als ein Mitglied einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion oder jeglicher anderer Form der regionalen Kooperation oder Integration, zu erfüllen.
Schlagworte
Lizenzgebühr, Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180030