Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1986Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,
Inkrafttretensdatum
11.10.1986
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 537/1986 (NR: GP XVI RV 857 AB 907 S. 131. BR: AB 3101 S. 473.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Artikel 11, Absatz eins, wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, am 11. Oktober 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik China
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu entwickeln,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierungen beider Staaten
FOLGENDES VEREINBART:
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR11006924
alte Dokumentnummer
N5198610378W