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Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Fassungen (Gesetz)
ab 18.09.2015 — BGBl. III Nr. 28/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute18.09.2015 § → § BGBl. III Nr. 28/2016
11.10.198617.09.2015 BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Inkrafttretensdatum

11.10.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 537/1986 (NR: GP XVI RV 857 AB 907 S. 131. BR: AB 3101 S. 473.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Artikel 11, Absatz eins, wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, am 11. Oktober 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Volksrepublik China

IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu entwickeln,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierungen beider Staaten

FOLGENDES VEREINBART:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10006811

Dokumentnummer

NOR11006924

alte Dokumentnummer

N5198610378W