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Art. 1

Fassungen
ab 11.10.1986 — BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute11.10.1986 BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.10.1986BGBl. Nr. 537/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugelassen wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte oder ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
    4. Litera d
      Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken und Handelsnamen;
    5. Litera e
      Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
    eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Investition unberührt;
  2. Ziffer 2
    bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf eine Investition als Gewinnanteil, Dividenden, Zinsen und andere rechtmäßige Einnahmen entfallen;
  3. Ziffer 3
    bezeichnet der Begriff „Investor“
    in bezug auf die Republik Österreich
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt;
    2. Litera b
      jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der Republik Österreich rechtmäßig geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hat;
    3. Litera c
      wie auch jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Drittländern, an der solche unter Litera a, oder b genannte Investoren ein überwiegendes Interesse haben;
    in bezug auf die Volksrepublik China
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzt;
    2. Litera b
      jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der Volksrepublik China rechtmäßig geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Volksrepublik China hat;
    3. Litera c
      wie auch jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit Sitz in Drittländern, an der solche unter Litera a, oder b genannte Investoren ein überwiegendes Interesse haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006811

Dokumentnummer

NOR12074721

Alte Dokumentnummer

N5198619535J