Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 11.10.1986 — BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.10.1986 BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.10.1986BGBl. Nr. 537/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Gegenforderungen gegen diese Rechte oder Ansprüche können auch gegenüber der erstgenannten Vertragspartei geltend gemacht werden. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006811

Dokumentnummer

NOR12074726

Alte Dokumentnummer

N5198619540J