Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1986Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Soweit die Beteiligten nicht eine günstigere von den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet, zugelassene Vereinbarung getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 6 ohne ungebührliche Verzögerung zu dem für die vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs.
(2)Absatz 2,Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus jenen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074727
Alte Dokumentnummer
N5198619541J