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§ 23

Fassungen
16.12.1987 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 592/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 2316.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 2301.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

16.12.1987BGBl. Nr. 592/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,

ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,).

Text

Bandschleifmaschinen.

Paragraph 23, (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.

  1. Absatz 2,Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.

Schlagworte

Absaugeeinrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12074798

Alte Dokumentnummer

N5198710707E