Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.03.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 2316.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 2301.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Bandschleifmaschinen.

Paragraph 23, (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.

  1. Absatz 2,Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.

Schlagworte

Absaugeeinrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12076298

Alte Dokumentnummer

N5198911812F