Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1987Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,).
Text
Poliermaschinen.
§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.Paragraph 24, (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
(2)Absatz 2,Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3)Absatz 3,Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Schlagworte
Absaugeeinrichtung, Schutzvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12074799
Alte Dokumentnummer
N5198710708E