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§ 24

Fassungen
16.12.1987 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 592/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 2416.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 2401.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

16.12.1987BGBl. Nr. 592/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,

ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,).

Text

Poliermaschinen.

Paragraph 24, (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.

  1. Absatz 2,Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
  2. Absatz 3,Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.

Schlagworte

Absaugeeinrichtung, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12074799

Alte Dokumentnummer

N5198710708E