Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Poliermaschinen.
§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.Paragraph 24, (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
(2)Absatz 2,Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3)Absatz 3,Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Schlagworte
Absaugeeinrichtung, Schutzvorrichtung