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§ 31

Fassungen
16.12.1987 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 592/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 3116.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 3101.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

16.12.1987BGBl. Nr. 592/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche

Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.

Nr. 592 aus 1987,).

Text

Wurst- und Brotschneidemaschinen.

Paragraph 31, (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.

  1. Absatz 2,Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
  2. Absatz 3,Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.

Schlagworte

Wurstschneidemaschine, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12074800

Alte Dokumentnummer

N5198710709E