Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.Paragraph 31, (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.
(2)Absatz 2,Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
(3)Absatz 3,Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
Schlagworte
Wurstschneidemaschine, Schutzvorrichtung