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§ 35

Fassungen
16.12.1987 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 592/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 3516.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 3501.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

16.12.1987BGBl. Nr. 592/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche

Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.

Nr. 592 aus 1987,).

Text

Waschmaschinen.

Paragraph 35, (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.

  1. Absatz 2,Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
  2. Absatz 3,Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
  3. Absatz 4,Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
  4. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
  5. Absatz 6,Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
  6. Absatz 7,Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12074803

Alte Dokumentnummer

N5198710712E