Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Waschmaschinen.
§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.Paragraph 35, (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
(2)Absatz 2,Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
(3)Absatz 3,Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
(4)Absatz 4,Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
(6)Absatz 6,Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(7)Absatz 7,Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.