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§ 2 ITFG

Fassungen
23.12.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2002 · aufgehoben
§ 201.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 972/1993
§ 223.12.198731.12.1993 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.12.1987BGBl. Nr. 603/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 972/1993

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Aufbringung der Fondsmittel

Paragraph 2, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel römisch zwei Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,;
  2. Ziffer 2
    Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
  3. Ziffer 3
    sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
  4. Ziffer 4
    Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß Absatz 4,;
  5. Ziffer 5
    Bereitstellung von Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
  6. Ziffer 6
    sonstige Einnahmen.
  1. Absatz 2,Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen; dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung, Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6,
  3. Absatz 4,Vermögenserträgnisse aus der Veranlagung von Fondsmitteln sind dem Fonds zuzuführen.

Schlagworte

Bestandsrechnung

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR12074853

Alte Dokumentnummer

N5198712791L