Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:Paragraph 2, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987;Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel römisch zwei Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,; Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß Abs. 4;Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß Absatz 4,;
Bereitstellung von Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
(2)Absatz 2,Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen; dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung, Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln gemäß Abs. 1 Z 1 und § 6.Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen; dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung, Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6,
(4)Absatz 4,Vermögenserträgnisse aus der Veranlagung von Fondsmitteln sind dem Fonds zuzuführen.
Schlagworte
Bestandsrechnung
Dokumentnummer
NOR12074853
Alte Dokumentnummer
N5198712791L