Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 972/1993Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:Paragraph 2, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes (Anm.: Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt;Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes Anmerkung, Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt;
Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
Anmerkung
Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als
Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben
der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Dokumentnummer
NOR12081917
Alte Dokumentnummer
N5199332405J