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§ 3 ITFG

Fassungen
23.12.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199530.06.2003 § → § BGBl. Nr. 1105/1994 · aufgehoben
§ 301.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 972/1993
§ 323.12.198731.12.1993 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.12.1987BGBl. Nr. 603/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 972/1993

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Verwendung der Fondsmittel

Paragraph 3, (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
  3. Ziffer 3
    immaterielle Investitionen;
  4. Ziffer 4
    Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
  5. Ziffer 5
    Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 4 durchführen.
  1. Absatz 2,Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen.
  2. Absatz 3,Fondsmittel können für die in Absatz eins, genannten Vorhaben gewährt werden an:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
    3. Ziffer 3
      österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
  3. Absatz 4,Die Fondsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des aus Mitteln gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gebildeten Fondsvermögens zu verwenden.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Forschungsergebnis, Zinsenzuschuß

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR12074854

Alte Dokumentnummer

N5198712792L