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§ 3 ITFG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 972/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199530.06.2003 § → § BGBl. Nr. 1105/1994 · aufgehoben
§ 301.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 972/1993
§ 323.12.198731.12.1993 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 972/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 1105/1994

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Verwendung der Fondsmittel

Paragraph 3, (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
  3. Ziffer 3
    immaterielle Investitionen;
  4. Ziffer 4
    Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
  5. Ziffer 5
    Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 4 durchführen.
  1. Absatz 2,Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen.
  2. Absatz 3,Fondsmittel können für die in Absatz eins, genannten Vorhaben gewährt werden an:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
    3. Ziffer 3
      österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1993,)

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Forschungsergebnis, Zinsenzuschuß

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR12081918

Alte Dokumentnummer

N5199332406J