Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 972/1993Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:Paragraph 3, (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 4 durchführen.Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 4 durchführen.
(2)Absatz 2,Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3)Absatz 3,Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:Fondsmittel können für die in Absatz eins, genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1993,)
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Forschungsergebnis, Zinsenzuschuß
Dokumentnummer
NOR12081918
Alte Dokumentnummer
N5199332406J