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§ 4 ITFG

Fassungen
23.12.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200030.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 26/2000 · aufgehoben
§ 401.01.199531.03.2000 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
§ 423.12.198731.12.1994 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.12.1987BGBl. Nr. 603/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 1105/1994

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel

Paragraph 4, (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Absatz 7,) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Absatz eins, auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.
  3. Absatz 4,Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Absatz 7,
  4. Absatz 5,Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
    6. Ziffer 6
      je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    7. Ziffer 7
      zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.
    Die dem Kuratorium angehörenden Bundesminister sowie der Bundeskanzler können sich jeweils von einem Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  5. Absatz 6,Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.
  6. Absatz 7,Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.
    3. Ziffer 3
      Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.
    4. Ziffer 4
      Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.
    Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung von Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Absatz 2,

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR12074855

Alte Dokumentnummer

N5198712793L