Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4, (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Absatz 7,) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Absatz eins, auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.
(4)Absatz 4,Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Absatz 7,
(5)Absatz 5,Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.
Die dem Kuratorium angehörenden Bundesminister sowie der Bundeskanzler können sich jeweils von einem Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6)Absatz 6,Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.
(7)Absatz 7,Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:
Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.
Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.
Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.
Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung von Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2.Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung von Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12074855
Alte Dokumentnummer
N5198712793L