Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4, (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeteilten Fondsmittel sind für Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Abkommens der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitrittes, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu verwenden. Die restlichen Fondsmittel gemäß Abs. 1 sind zu gleichen Teilen auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzuteilen.Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Absatz 7,) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Absatz eins, auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeteilten Fondsmittel sind für Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera b, des Abkommens der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitrittes, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, (ESA-Wahlprogramme), zu verwenden. Die restlichen Fondsmittel gemäß Absatz eins, sind zu gleichen Teilen auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzuteilen. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen.Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen.
(4)Absatz 4,Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2 letzter Satz entscheiden der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Absatz 2, letzter Satz entscheiden der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Absatz 7,
(5)Absatz 5,Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.
Die dem Kuratorium angehörenden Bundesminister sowie der Bundeskanzler können sich jeweils von einem Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6)Absatz 6,Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.
(7)Absatz 7,Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:
Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.
Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.
Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.
Zeichnung von ESA-Wahlprogrammen, soweit dadurch ITF-Mittel angesprochen werden.
Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung von Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2.Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung von Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12084221
Alte Dokumentnummer
N5199443092J