Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Nach Maßgabe der im Jahre 1988 erzielten Erlöse aus Veräußerungen gemäß Artikel II Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vomParagraph 6, (1) Nach Maßgabe der im Jahre 1988 erzielten Erlöse aus Veräußerungen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, kann der Bund an den Fonds Vorschüsse auf die gemäß Artikel II Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes per 1. Juli 1989 fälligen Zahlungen leisten. Solche Mittel gelten als gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 aufgebracht.2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, kann der Bund an den Fonds Vorschüsse auf die gemäß Artikel römisch zwei Absatz 4, des genannten Bundesverfassungsgesetzes per 1. Juli 1989 fälligen Zahlungen leisten. Solche Mittel gelten als gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, aufgebracht.
(2)Absatz 2,Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 70 Mio. S geleistet werden.Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,, bis zum Höchstausmaß von 70 Mio. S geleistet werden.
Dokumentnummer
NOR12074858
Alte Dokumentnummer
N5198712796L