Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 5 087 098 Euro geleistet werden.Paragraph 6, (1) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,, bis zum Höchstausmaß von 5 087 098 Euro geleistet werden.
(2)Absatz 2,Die Auflösung der Veranlagung durch die Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vomDie Auflösung der Veranlagung durch die Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel römisch zwei Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, hat in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu erfolgen.2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, hat in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu erfolgen.
Schlagworte
Bestandsrechnung
Dokumentnummer
NOR40026742