Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
(2)Absatz 2,Der Verschluß erfolgt
durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
im übrigen durch Packstückverschluß.
(3)Absatz 3,Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden.
an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
deren Laderäume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
(4)Absatz 4,Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T 1 oder T 2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12074889
Alte Dokumentnummer
N5198713530H