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Art. 11

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 1101.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 320/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
  2. Absatz 2,Der Verschluß erfolgt
    1. Litera a
      durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
    2. Litera b
      im übrigen durch Packstückverschluß.
  3. Absatz 3,Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden.
    1. Litera a
      an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
    2. Litera b
      die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
    3. Litera c
      die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
    4. Litera d
      deren Laderäume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
  4. Absatz 4,Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T 1 oder T 2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074889

Alte Dokumentnummer

N5198713530H