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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 320/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 1101.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 320/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
  2. Absatz 2,Der Verschluß erfolgt:
    1. Litera a
      durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
    2. Litera b
      im übrigen durch Packstückverschluß.
  3. Absatz 3,Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,
    1. Litera a
      an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
    2. Litera b
      die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
    3. Litera c
      die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
    4. Litera d
      deren Laderäume für Kontrollen der zuständigen Behörden leicht zugänglich sind.
  4. Absatz 4,Die Abgangsstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreibung in der Anmeldung T1 oder T2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12081157

Alte Dokumentnummer

N5199327498J