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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 320/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 1201.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 320/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, daß den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T 1 und T 2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, daß eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:
    1. Litera a
      bei der ersten Durchgangszollstelle jedes EFTA-Landes;
    2. Litera b
      bei der ersten Durchgangszollstelle der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T 1- oder T 2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.
  2. Absatz 2,Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel römisch vier Abschnitt römisch eins der Anlage römisch zwei befördert werden.
  3. Absatz 3,Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T 1 oder T 2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.

Schlagworte

T1-Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12081158

Alte Dokumentnummer

N5199327499J