Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, daß den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T 1 und T 2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, daß eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:
bei der ersten Durchgangszollstelle jedes EFTA-Landes;
bei der ersten Durchgangszollstelle der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T 1- oder T 2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.
(2)Absatz 2,Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel IV Abschnitt I der Anlage II befördert werden.Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel römisch vier Abschnitt römisch eins der Anlage römisch zwei befördert werden.
(3)Absatz 3,Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T 1 oder T 2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12081158
Alte Dokumentnummer
N5199327499J