Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 1201.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 320/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, daß den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T 1 und

T 2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, daß eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:

  1. Litera a
    bei der ersten Grenzübergangsstelle jedes EFTA-Landes;
  2. Litera b
    bei der ersten Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T 1- oder T 2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.
  1. Absatz 2,Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel römisch vier Abschnitt römisch eins der Anlage römisch zwei befördert werden.
  2. Absatz 3,Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T 1 oder T 2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074890

Alte Dokumentnummer

N5198713531H