Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Ausfüllen
Artikel 7
(1)Absatz eins,Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
(2)Absatz 2,Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(3)Absatz 3,(Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)
(4)Absatz 4,Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Dokumentnummer
NOR12074958
Alte Dokumentnummer
N5198713617H