Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 701.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang römisch eins der Anlage römisch drei oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang römisch zwei zu derselben Anlage ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen römisch drei und römisch vier der Anlage römisch drei ergänzt.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen römisch drei und römisch vier zu Anlage römisch drei nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei ergänzt.

  1. Absatz 2,Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L'' bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
  2. Absatz 3,Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 35 „Rohmasse (kg)'', und gegebenenfalls 33 „Warennummer'', 38 „Eigenmasse (kg)'', 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L'' verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

  1. Absatz 4,Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L'' bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.
  2. Absatz 5,Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.
  3. Absatz 6,Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Schlagworte

Versendungsland

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080808

Alte Dokumentnummer

N5199325336J