Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 123 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Beteiligten versehen die zuständigen Behörden des Abgangslandes das Versandpapier T 2 L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsvordrucke T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:
Auf dem Versandpapier T 2 L die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Eintragungsnummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr sofern eine solche erforderlich ist.
Auf dem Ergänzungsblatt T 2 L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T 2 L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Behörde des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Behörde beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware nach dem Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt sind.
Dokumentnummer
NOR12080809
Alte Dokumentnummer
N5199325337J