Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.10.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 276/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 801.10.198931.12.1992 BGBl. Nr. 276/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 276/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Vereinfachungen

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können als Ladelisten nach Artikel 1 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3, sowie von Artikel 6 erfüllen.

Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn

  1. Litera a
    sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden,
  2. Litera b
    sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollstellen und den statistischen Ämtern ausgewertet werden können,
  3. Litera c
    sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.
  1. Absatz 2,Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

Schlagworte

Versendungs-Förmlichkeit, Versendungsland

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074959

Alte Dokumentnummer

N5198713618H