Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
EINGANGSBESCHEINIGUNG
Verwendung der Eingangsbescheinigung
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungszollstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Versandschein T 1 oder T 2 gestellt hat.
(2)Absatz 2,Die Eingangsbescheinigung ist von dem Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil noch andere die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Verbindlichkeit der von der Zollstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.
Dokumentnummer
NOR12074963
Alte Dokumentnummer
N5198713622H