Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG VON
PAPIEREN
Artikel 10
Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
(Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
(Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Dokumentnummer
NOR12080811
Alte Dokumentnummer
N5199325339J