Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Sicherheitstitel
Artikel 17
(1)Absatz eins,Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 16 bezeichnete Bürgschaft geleistet wird - Zollstelle der Bürgschaftsleistung -, wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, bei einem T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichtete aufzutreten und dieses Verfahren von einer Abgangszollstelle ihrer Wahl aus durchzuführen.
Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen,
die nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang VII zu dieser Anlage bezeichneten Art gelten;die nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang römisch sieben zu dieser Anlage bezeichneten Art gelten;
die für andere als die im ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Anlage I verwendet werden können.die für andere als die im ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Anlage römisch eins verwendet werden können.
Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke an:
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
(2)Absatz 2,Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz und des Artikels 18 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.
Dokumentnummer
NOR12074972
Alte Dokumentnummer
N5198713631H