Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 1701.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Sicherheitstitel

Artikel 17

  1. Absatz eins,Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 16 bezeichnete Bürgschaft geleistet wird - Zollstelle der Bürgschaftsleistung -, wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, bei einem T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichtete aufzutreten und dieses Verfahren von einer Abgangszollstelle ihrer Wahl aus durchzuführen.

Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen,

  • Strichaufzählung
    die nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang römisch sieben zu dieser Anlage bezeichneten Art gelten;
  • Strichaufzählung
    die für andere als die im ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Anlage römisch eins verwendet werden können.

Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke an:

  • Strichaufzählung
    BEGRENSET GYLDIGNED
  • Strichaufzählung
    BESCHRÄNKTE GELTUNG
  • Strichaufzählung
    PERIORISMENH ISXYS
  • Strichaufzählung
    LIMITED VALIDITY
  • Strichaufzählung
    VALIDEZ LIMITADA
  • Strichaufzählung
    VALIDITE LIMITEE
  • Strichaufzählung
    VALIDITA LIMITATA
  • Strichaufzählung
    BEPERKTE GELDIGHEID
  • Strichaufzählung
    VALIDADE LIMITADA
  • Strichaufzählung
    VOIMASA RAJOITETUSTI
  • Strichaufzählung
    TAKMARKAD GILDISSVID
  • Strichaufzählung
    BEGRENSET GYLDIGNET
  • Strichaufzählung
    BEGRÄNSAD GILTIGHET

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.

  1. Absatz 2,Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
  2. Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz und des Artikels 18 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074972

Alte Dokumentnummer

N5198713631H