Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
TITEL IVTITEL römisch vier
VORSCHRIFTEN DER T 1- UND T 2-VERFAHREN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
VERFAHREN
ABSCHNITT 1 - VORDRUCKE
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Anmeldungen T 1 oder T 2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen I bis IV zu der Anlage III abzugeben.Die Anmeldungen T 1 oder T 2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen römisch eins bis römisch vier zu der Anlage römisch drei abzugeben.
Die Anmeldungen sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erstellen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang I dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang römisch eins dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
Dokumentnummer
NOR12080818
Alte Dokumentnummer
N5199325346J