Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Text
Aufkleber
Artikel 50
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang VIII abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie auf dem (den) Großbehälter(n) befestigt. Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in Anhang römisch acht abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie auf dem (den) Großbehälter(n) befestigt.
Dokumentnummer
NOR12075008
Alte Dokumentnummer
N5198713667H