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Art. 50

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 50 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 5001.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

NACHWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES T 1- UND

T 2-VERFAHRENS

Artikel 50

In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage römisch eins genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht:

  1. Litera a
    durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel römisch drei beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder
  2. Litera b
    durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Landes beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthalten.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080851

Alte Dokumentnummer

N5199325379J