Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 50Artikel 50
Text
NACHWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES T 1- UND
T 2-VERFAHRENS
Artikel 50
In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht: In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage römisch eins genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht:
durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel III beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oderdurch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel römisch drei beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder
durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Landes beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthalten.
Dokumentnummer
NOR12080851
Alte Dokumentnummer
N5199325379J