Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Text
TITEL VTITEL römisch fünf
BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEGENWERT DES ECU
Artikel 51
(1)Absatz eins,Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den zuletzt ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist ein Kurs nicht nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, für den ein Kurs veröffentlicht wurde.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert des ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel nach Artikel 41 vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12080852
Alte Dokumentnummer
N5199325380J